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FAQ - HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM VEREINSRECHT


In der Praxis treten immer wieder grundsätzliche Fragen zum Thema Vereine auf. Nachfolgend werden nun einige wichtige und häufig gestellte Fragen zu diesem Thema behandelt. Es werden erste Anhaltspunkte für grundlegende Probleme dargestellt - eine ausführliche rechtliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Stand: Februar 2010

Haftungsausschluss:
Die Inhalte der FAQ  stellen allgemeine Informationen dar und wurden sorgfältig bearbeitet. Sollten trotzdem Fehler unterlaufen sein, so übernehmen die Herausgeber dafür und für allfällige Folgen, die sich aus der Verwendung der Information ergeben, keine Haftung.


Was ist ein Verein?
Unter einem Verein versteht man einen freiwilligen, auf Dauer angelegten, aufgrund von Statuten organisierten Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Ein Verein genießt Rechtspersönlichkeit.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für Vereine?
Die wichtigste Quelle ist das Vereinsgesetz 2002 (früher Vereinsgesetz 1951). Weitere wesentliche Quellen sind: Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes aus 1867 (Vereinsfreiheit), der Staatsvertrag aus 1955 (Verbot faschistoider Organisationen) und Artikel 11 Abs 1 MRK (Versammlungs- und Vereinsfreiheit).

Welche Behörde ist bei der Vereinsbildung zuständig?
Zuständig für die Vereinsbildung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH) oder die Bundespolizeidirektion in deren jeweiligen örtlichen Bereich der Sitz eines Vereines fällt.

Wie wird ein Verein gegründet?
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Errichtung (privatrechtliche Phase) und der Entstehung (öffentlich-rechtliche Phase).

Was ist die privatrechtliche Errichtungsphase?
Die Errichtung stellt den internen Teil des Gründungsaktes dar. Es ist die rechtsverbindliche Übereinkunft der Gründer einen Verein mit bestimmter Zwecksetzung und Organisation ins Leben zu rufen. Durch die Vereinbarung der Statuten und Bestellung des Leitungsorganes wird der Verein errichtet.

Die Voraussetzungen dafür sind zusammengefasst: ein organisierter Zusammenschluss, mindestens zwei natürliche Personen, ein gemeinsamer ideeller Zweck, keine Gewinnorientierung, die Vereinbarung von Statuten, die Bestimmung von Organen.

Was versteht man unter der öffentlich-rechtlichen Entstehung?
Die Entstehung betrifft den äußeren Teil des Gründungsaktes. Dadurch erhält der ideelle Verein Rechtssubjektivität. Die Errichtung des Vereines ist bei der Behörde schriftlich (mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten) anzuzeigen. Dies ist die Aufgabe der ersten Funktionäre, die dabei ihre persönlichen Daten bekanntgeben müssen (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustelladresse und Unterschrift).

Welche Fristen sind nach der Errichtungsanzeige wichtig?
Die Behörde hat zur Prüfung der Statuten 4 Wochen Zeit. Hat die Behörde Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Statuten, kann sie mittels Bescheid diese Frist auf längstens 6 Wochen zur Überprüfung verlängern. Sind andere Mängel vorhanden (fehlende Unterlagen, Verwechslungsgefahr mit anderen Vereinen, usw.) kann die Behörde eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen.

Kann die Behörde die Vereinsgründung nicht gestatten?
Binnen 4 Wochen kann die Behörde mittels Bescheid erklären, dass die Vereinsgründung nicht gestattet wird, da sie gesetzwidrig wäre. Beispiele dafür wären, dass der Zweck des Vereines gesetzwidrig ist (bspw. nationalsozialistisches Gedankengut), der Name des Vereines nicht zulässig ist (ein Verein mit gleichem oder ähnlichem Namen besteht bereist) oder die Organisation des Vereines geltendes Recht verletzen würde (kein Austritt aus dem Verein möglich, unangemessene Kündigungsfrist, usw.).

Wann darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen und ab wann gilt der Verein als juristische Person?
Rechtspersönlichkeit erlangt der Verein nach der gesetzlichen Frist von vier (oder der verlängerten Frist von sechs) Wochen oder vor Ablauf dieser Frist mit Erhalt des Bescheides zur ausdrücklichen "Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit" durch die BH. Dadurch ist der Verein entstanden. Beim seltenen Fall des Schweigens der Behörde gilt die Genehmigung mit Ablauf der oben genannten Frist als erteilt.

Was ist in der Zwischenphase (Zeit zwischen Errichtung und Entstehung) zu beachten?
In dieser Phase haften die Funktionäre persönlich zur ungeteilten Hand. Bereits vorgenommene Rechtshandlungen werden mit der öffentlich rechtlichen Genehmigung jedoch automatisch für den Verein wirksam.

Wie hoch sind die Kosten der Errichtung eines Vereines?
Bei der Anmeldung des Vereines bei der Behörde ist für die Errichtungsanzeige eine Eingabegebühr in Höhe von Euro 13,20 zu bezahlen. Weiters werden für das vorzulegende Statutenexemplar pro Bogen (dies entspricht vier DIN A4-Seiten) Euro 3,60 verrechnet, höchstens jedoch Euro 21,80 (Obergrenze).

Gibt es ein zentrales Vereinsregister?
Ja, die Daten des Vereines werden von der Behörde ins örtliche Vereinsregister eingetragen und scheinen dann auch im zentralen Vereinsregister auf.

Wie viel Freiheit habe ich bei der Namensgebung des Vereines?
Hinsichtlich des Namens herrscht relativ große Freiheit. Rechtliche Vorschriften wie bei der Bildung anderer Gesellschaften fehlen größtenteils. Dennoch muss der Vereinsname einen Hinweis auf den Vereinszweck zulassen und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder anderen Gesellschaften dürfen dadurch nicht entstehen. Grundsätzlich sind auch Fantasienamen möglich, es kann aber unter Umständen verlangt werden, dass ein Hinweis auf den Vereinszweck hinzugefügt werden muss.

Was müssen die Vereinsstatuten zwingend regeln?
Die Statuten eines Vereins müssen folgende Punkte jedenfalls enthalten:
Den Namen des Vereines, den Sitz des Vereines, den Verwendungszweck, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel, Eintritt und Austritt aus dem Verein, die Rechte und die Pflichten der Vereinsmitglieder, die Organe des Vereines und deren Aufgabe (mit deutlicher Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt), die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode, die Erfordernisse für eine gültige Beschlussfassung, die Regelung wer den Verein nach außen vertritt, die Regelung bei Streitigkeiten/Streitschlichtung, Regelungen zur Auflösung des Vereines.

Was sind weitere empfehlenswerte Zusatzregelungen, die die Vereinsstatuten enthalten sollten?
Regelung zur Aufnahme von neuen Mitgliedern, Regelungen bezüglich Vereinsstrafen, gegebenenfalls Regelungen zur Prokura oder Geschäftsführung, gegebenenfalls Regelungen hinsichtlich eines Aufsichtsrates, usw.

Was sind die Organe des Vereines?
Als juristische Person muss ein Verein Organe einrichten, die für den Verein handeln. Ein Verein muss jedenfalls ein Leitungsorgan (auch Vorstand genannt) aus mindestens zwei Personen, die Mitgliederversammlung (auch Generalversammlung oder Hauptversammlung genannt), die mindestens alle vier Jahre einzuberufen ist, und mindestens zwei RechnungsprüferInnen haben.

Was sind die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung?
Die Rechte der Mitgliederversammlung sind:
Bereits 10 % der Vereinsmitglieder können eine Mitgliederversammlung erzwingen, Wahlrecht bei der Bestellung der Organen, Möglichkeit der Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, Informationsrecht gegenüber dem Leitungsorgan, Informationsrecht bezüglich geprüfter Einnahmen- und Ausgabenrechnung unter Einbindung der Rechnungsprüfer, usw.

Was sind die Pflichten der Mitgliederversammlung?
Die Einhaltung von Vereinsbeschlüssen, die allgemeine Förderung der Vereinsinteressen, usw.

Was ist das Leitungsorgan?
Das Leitungsorgan (meist Vorstand genannt) besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Beim Leitungsorgan muss zwischen der Geschäftsführung (Innenbeziehung) und der Vertretung (Außenbeziehung) unterschieden werden.

Was sind Rechte des Leitungsorgans?
Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Statuten, allfällige Bestellung eines Aufsichtsorganes, die unbeschränkte Außenvertretungsbefugnis, usw. Grundsätzlich sind In-Sich-Geschäfte zulässig - eine Zustimmung ist jedoch erforderlich (§ 6 Abs 4 Vereinsgesetz 2002).

Was sind Pflichten des Leitungsorgans?
die Rechnungslegungspflicht (rechtzeitige und hinreichende Erkennbarkeit der finanziellen Lage), Informationspflichten gegenüber anderen Organen, Einrichtung eines entsprechenden Rechnungswesens, die Vorlage der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (dies binnen fünf Monaten ab Ende des Rechnungsjahres), die Beseitigung allfälliger Gebarungsmängel, Maßnahmen zur Änderung einer nicht zufriedenstellenden Finanzlage, usw.

Was versteht man unter einem ideellen Vereinszweck?
Ein Verein darf nicht auf Gewinn gerichtet sein und muss stets einen bestimmten ideellen Zweck verfolgen. Dennoch darf ein Verein am Wirtschaftsleben teilnehmen - der Verein darf jedoch selbst keine Gewinne erzielen und auch nicht die Gewinnerzielung beabsichtigen und er darf auch nicht als Vorwand der Erwerbstätigkeit der Vereinsmitglieder dienen. Das heißt, dass allfällig erzielte Einnahmen aus dem Wirtschaftsleben nicht an Vereinsmitglieder ausbezahlt werden dürfen, sondern diese Einnahmen müssen für den Vereinszweck verwendet werden.

Was versteht man unter einem gemeinnützigen Verein?
Unter der Gemeinnützigkeit versteht man, dass der Vereinszweck zur Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dient. Der Begriff der Allgemeinheit ist dabei auch so zu verstehen, wenn dadurch auch nur ein kleiner abgegrenzter Personenkreis begünstigt ist. Speziell aus steuerrechtlicher Sicht ist die Gemeinnützigkeit eines Vereines von Bedeutung.

Ist ein Vereinslokal ein privater oder öffentlicher Raum?
Entscheidend ist, ob das Vereinslokal ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten ist oder nicht. Ist ein Vereinslokal ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten, liegt kein öffentlicher Raum vor. Können jedoch auch sonstige Personen das Vereinslokal aufsuchen, gilt dieses als öffentlich zugänglicher Raum.

Gilt das Rauchverbot in Vereinslokalen?
Ist das Vereinslokal ein öffentlich zugänglicher Raum so gilt selbstverständlich das gesetzlich vorgesehene Rauchverbot.

Können die Vereinsstatuten geändert werden?
Ja, die Statuten eines Vereines können geändert und angepasst werden. Dabei gilt eine ähnliche Vorgangsweise wie bei der Vereinsgründung. Die Statutenänderung muss vom Verein bei der Behörde angezeigt werden. Die Behörde hat daraufhin
4 Wochen zur Prüfung der neuen Statuten Zeit und kann danach die Änderung gestatten oder als gesetzeswidrig erklären. Nach Ablauf der Frist oder mittels früherem positiven Bescheid werden die neuen Statuten wirksam.

Haften Leitungsorgane/Funktionäre automatisch mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten?
Nein, Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereines (=der juristischen Person) sind streng vom Privatvermögen der Vereinsmitglieder zu trennen (Trennungsprinzip). Grundsätzlich und primär haftet für Verbindlichkeiten des Vereines der Verein selbst und nicht die Mitglieder des Vereines mit deren Privatvermögen.

Ist es möglich, dass Funktionäre persönlich für Vereinsverbindlichkeiten haften?
Ja, es ist möglich, dass Funktionäre des Vereines für die Schulden des Vereines aufkommen müssen, bspw. bei Verletzung von Gläubigerschutzinteressen (§ 159 StGB "grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen") - wer also grob fahrlässig eine Zahlungsunfähigkeit durch "kridaträchtiges Handeln" herbeiführt, durch Verletzung von Abgabegesetzen (§ 9 BAO, Haftung für Abgabenverkürzung in Folge schuldhafter Pflichtverletzung, etwa bei mangelnder Buchführung oder
§ 80 BAO), bei Verletzungen des ASVG, bei Verwirklichung von Tatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts oder bei deliktischem Verhalten gegenüber Dritten.
Weiters können Funktionäre auf Grund rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen für Verbindlichkeiten des Vereines haften.

Welcher Haftungsmaßstab gilt?
Als Haftungsmaßstab für Vereine gilt jener eines "ordentlichen und gewissenhaften Organwalters". Dies gilt es zu berücksichtigen, da auf Grund der Unentgeltlichkeit generell keine Haftungsfreistellung gibt. Dennoch wird der Umstand, dass Vereinsorgane ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten freiwillig und unentgeltlich dem Verein zur Verfügung stellen berücksichtigt und diese Vereinsorgane werden nicht an dem gleichen objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab wie ein professionelles Geschäftsführer gemessen. Unentgeltlichkeit alleine rechtfertigt jedoch nicht Sorglosigkeit und bei Schäden, welche durch schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten eines Vereinsorgans verursacht wurde, kommen allgemeine zivilrechtliche Grundsätze zum Tragen.
Besondere Vorsicht ist daher bei der Übernahme von Vereinsfunktionen "auf dem Papier" anzuraten. Wer sich dazu bereiterklärt, eine Funktion in einem Verein zu übernehmen, kann sich später nicht darauf berufen, dies "eigentlich nur so gemacht zu haben". Wenn man tatsächlich keine wirklichen Aufgaben erfüllen möchte bzw. sich dazu nicht geeignet fühlt, dann sollte man die Übernahme von Vereinsämtern auch tatsächlich verweigern.

Kann ein Vereinsmitglied gegenüber dem eigenen Verein haften?
Selbstverständlich kann auch ein Vereinsmitglied seinen eigenen Verein schädigen. Ist das der Fall, entstehen Schadenersatzansprüche des Vereines gegenüber dem Vereinsmitglied/Organwalter - in § 24 Abs 2 sind diesbzgl. einige Beispiele aufgezählt.

Wie wird ein Verein aufgelöst?
Erstens: Jederzeit freiwillig mittels Beschluss in der Generalversammlung durch Zweidrittelmehrheit, wobei diese freiwillige Auflösung der Behörde mitzuteilen ist.
Zweitens: Jederzeit durch behördliche Auflösung wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, wie bspw.: Verstoß gegen ein Strafgesetz, nicht statutengemäße Mittelverwendung oder wenn dem Verein weniges als 2 Mitglieder verbleiben.

Was geschieht mit dem Vereinsvermögen nach der Auflösung des Vereines?
Ist nach Auflösung Vereinsvermögen vorhanden, wird dieses liquidiert (Abwicklung) wofür ein Liquidator (Abwickler) zu bestellen ist. Ist kein Vermögen vorhanden, ist die Eintragung des Auflösungsbeschlusses gleichzeitig die Beendigung des Vereines.

 

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